Unser Hausjurist @manolo_pph berichtet heute in einem Gästeblogpost über die Operation Störerhaftung und was bisher geschah:
Seit Dezember letzten Jahres läuft die „Operation Störerhaftung“ des Freifunk Rheinland e.V. und die Sache entwickelt sich zunehmend interessant. Auch und gearde aus Sicht des Juristen. Hier mein Update aus des Sicht des für die abgemahnten Freifunker tätigen Rechtsanwalts:
Alle Abmahner erhielten zunächst ein Schreiben, in denen ich jedwede rechtliche Verantwortung des betroffenen Freifunkers für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen zurückwies. Alle Abmahnungen hatten sich unter anderem auf die mittlerweile schon „berühmte“ Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Mai 2010 („Sommer unseres Lebens“) bezogen; diese haben wir aufgegriffen und gezeigt, dass die hier getroffenen Sicherheitsmaßnahmen der Freifunker weit über das hinausgehen, was der BGH dort gefordert hat, um die Störerhaftung auszuschließen. Hier wie da ist ein Missbrauch niemals auszuschließen, in jedem Fall erfordert er ein nicht unerhebliches Maß an technischem Know-How und krimineller Energie. Das kann nicht in den Verantwortungsbereich des WLAN-Betreibers fallen.
Die erste Reaktion kam gleichermaßen prompt wie überraschend: Die Kollegen von FAREDS, die für Katharina Löwel („Glasperlenspiel“) tätig geworden waren, erklärten daraufhin die Abmahnung für gegenstandslos und die Sache damit für erledigt. Sollte das wirklich so schnell zu erledigen sein?
Mittlerweile liegen Schreiben auch von Kornmeier und Partner („Emeli Sande“ / EMI Music) sowie von Daniel Sebastian („Ai Se Eu Te Pego“, „Ma Chérie“, „Balada“, „I follow rivers“ und „Wine it up/ DigiRights Administration GmbH) vor. Erwartungsgemäße Antworten: Größtenteils ohne jede Berücksichtigung der Besonderheiten unseres Falles werden in Textbausteinen die üblichsten Einwände Abgemahnter „widerlegt“ und vermeintlich einschlägige Gerichtsentscheidungen zitiert. Einzig die Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann & Decker (tonpool medien) scheint unsere Erwiderung wirklich gelesen und sich damit auch beschäftigt zu haben. Sie erläutern, dass das TMG ihrer Ansicht nach ausweislich der vorgenannten BGH-Entscheidung nicht einschlägig und die Sicherheitsmaßnahmen offenkundig nicht tauglich seien.
Das sehen wir natürlich anders und haben dies dargelegt. Es bleibt also spannend.