Satzung

Gründungssatzung vom 21. März 2011
in der geänderten Fassung vom 10. November 2018

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Freifunk Rheinland“ (im folgenden Verein genannt)
  2. Der Sitz des Vereines ist Düsseldorf
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Düsseldorf einzutragen und trägt danach den Namen „Freifunk Rheinland e.V.“
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen.

  1. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk & Netzwerktechnologien.
  2. Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
    • den Zugang zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
    • die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetzen.
    • kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte
    • die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
  3. Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Förderverein Freie Netze e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 75 von 100 der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden.

(2) Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktive Mitglieder können jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die im Verein aktiv mitarbeiten möchten. Fördermitglieder können jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(4) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands natürliche Personen ernennen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

(5) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge zu stellen.

(6) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen sowie die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postanschrift, der E-Mail-Adresse und der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(9) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(10) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Abgelehnte Antragsteller/innen können die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über den Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(11) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(12) Der Austritt eines aktiven Mitglieds oder eines Ehrenmitglieds muss durch schriftliche Kündigung oder in elektronischer Form zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muss sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. Über unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitglieds.

(13) Der Austritt eines Fördermitglieds kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand durch Kündigung erklärt werden.

(14) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend mit dreiviertel Stimmenmehrheit.

(15) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt gegenüber aktiven Mitgliedern hiervon unberührt.

§ 4 Organe des Vereins

I. Die Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
    2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
    3. Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.
    4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers beurkundet.
    5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
      1. Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
      2. Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge.
      3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
      4. Entlastung des Vorstands
      5. Wahl der Vorstandsmitglieder
      6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
      7. eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich,
      8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
      9. die Auflösung des Vereins gemäß § 2, Ziffer 4 und 6 dieser Satzung.
    6. Fristen
    7. (1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

      (2) Spätere Anträge sind zu behandeln, wenn die Mitgliederversammlung der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

      II. Der Vorstand
      1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und zwei Beisitzer/innen, die insbesondere die Aufgabengebiete Technik und Mitgliederverwaltung abdecken sollen. 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jede/r von diesen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
      2. Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neues Vorstands kommissarisch im Amt.
      3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
      4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
      5. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
      6. Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
      7. Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu veröffentlichen.

      § 5 Kassenprüfung

      (1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Personen für die Kassenprüfung. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre und endet mit dem Tag, an dem die jeweiligen Nachfolger/innen gewählt werden. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Wiederwahl ist zulässig.

      (2) Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und wirtschaftliche Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

      (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Kassenprüfer diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt.

      § 6 Schlussbestimmung

      Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen, durchzuführen.